Allgemeine Verkaufsbedingungen (Stand 06.03.2018)
1 Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Wir liefern ausschließlich auf Grundlage der folgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVBs). Dies gilt auch für alle künftigen Geschäfte, soweit es sich um solche gleicher Art handelt, insbesondere auch solche, die durch mündliche Bestellung zustande kommen, ohne dass nochmals ausdrücklich auf diese AVBs Bezug genommen werden muss.
1.2 Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung nicht gesondert widersprechen. Abweichende oder widersprechende Bedingungen gelten also nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt worden sind.
1.3 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 BGB.
2 Vertragsabschluss und Vertragsinhalt
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
2.3 Die Annahme kann entweder durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
2.4 Unser Verkaufspersonal ist nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit dem Käufer im Zusammenhang mit dem Vertrag zu treffen, die von diesen AVBs abweichen.
2.5 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführungen dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
3 Liefer- und Leistungszeit
3.1 Die Lieferfrist wird von uns in der Auftragsbestätigung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist sechs Monate. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
3.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Auswahl des Frachtführers bleibt uns überlassen.
3.3 Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Empfängers. Es wird entweder unfrei oder gegen Berechnung der entstehenden Versandkosten geliefert.
3.4 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn
• die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
• die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
• dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
3.5 Lieferungen vor Beginn der Lieferfristen sind zulässig. Liefertermine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Frachtführer.
3.6 Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung etc. auch wenn sie bei unserem Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit, mindestens 18 Kalendertage, hinauszuschieben.
3.7 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3.8 Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretenden Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3.9 Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen ist der Käufer verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/ oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht.
3.10 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Käufers um mehr als 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Käufer für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 1% des Preises der gegenständlichen Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5% berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedriger Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
4 Gefahrenübergang, Annahmeverzug, Verpackung, Transportversicherung
4.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
4.2 Kommt der Käufer in Annahmeverzug so geht die Gefahr auf den Käufer über. Wir sind ferner berechtigt, den von uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4.3 Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt und nach unserem besten Ermessen.
4.4 Auf Wunsch und Kosten des Käufers werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
5 Gewährleistung, Verjährung
5.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress).
5.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Die Mängelansprüche setzen voraus, dass der Käufer seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
5.3 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
5.4 Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
5.5 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos angelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittrecht.
5.6 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen oder unserer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
5.7 Ansprüche des Käufers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
6 Zahlungsbedingungen, Aufrechnungsverbot
6.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (Kaufpreis).
6.2 Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware fällig.
6.3 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
6.4 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Es besteht keine Verpflichtung, Schecks oder Wechsel in Zahlung zu nehmen. Für die Annahme bedarf es einer gesonderten vorherigen Vereinbarung. Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen und unter Berechnung aller entstehenden Kosten. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.
6.5 Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Kaufsache bleiben Gegenrechte des Käufers allerdings unberührt.
7 Eigentumsvorbehalt
7.1 Die gelieferte Ware (Sicherungsgut) bleibt unser Eigentum bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen. Sofern sich der Käufer vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben.
7.2 Der Käufer muss das Sicherungsgut pfleglich behandeln. Er muss es auf seine Kosten ausreichend versichern.
7.3 Der Käufer darf das Sicherungsgut verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf das Sicherungsgut jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Käufers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf des Sicherungsguts sowie diejenigen Forderungen des Käufers bezüglich des Sicherungsgut, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen, tritt uns der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
7.4 Der Käufer darf diese an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Sofern sich der Käufer jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, können wir vom Käufer verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt und Auskunft über die zur Geltendmachung der Forderungen benötigten Informationen erteilt.
7.5 Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich benachrichtigen.
7.6 Wenn der Käufer dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Käufer um mehr als 10% übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.
8 Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
8.1 Soweit die Lieferung oder Leistung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Käufers auf 10% des Wertes der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Die Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
8.2 Sofern unvorhergesehene Ereignisse auf Grund höherer Gewalt oder auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z. B. im Falle von Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung etc.) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
8.3 In diesem Fall haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite und des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Käufer eine Lieferzeit vereinbart war.
9 Haftungsbeschränkung
9.1 Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf). Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9.2 Die sich aus dem Vorstehenden ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.3 Soweit dem Käufer nach dieser Regelung Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für die Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfristen.
10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
10.1 Für die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer, einschließlich des Zustandekommens des jeweiligen Vertrags und seiner Auslegung, gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen UN-Kaufrechts (CISG).
10.2 Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten besteht an unserem Geschäftssitz in Wuppertal Deutschland. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
11 Vertragssprache
Soweit dem Lieferanten eine englische Übersetzung dieser AVBs übergeben wurde, gilt bei Abweichungen ausschließlich die deutsche Fassung.