Allgemeine Einkaufsbedingungen (Stand 06.03.2018)
1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEBs) gelten für alle Bestellungen von Materialien, Waren, Produkten und Dienstleistungen, deren Abwicklung und alle Anfragen von uns nach Kostenvoranschlägen oder Angeboten.
1.2 Diese AEBs gelten nur, wenn der Lieferant oder Auftragsnehmer Unternehmer im Sinne des § 310 BGB ist.
1.3 Die jeweils letzte in Textform mitgeteilte Fassung dieser AEBs gilt als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige zukünftige Geschäfte, ohne das wir hierauf hinweisen müssten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
1.4 Diese AEBs gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AEBs abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an; ihre Geltung bedarf unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung. Das Erfordernis der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung gilt auch dann, wenn wir die Lieferung oder Dienstleistung in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder Auftragsnehmers annehmen, so dass dadurch ein Anerkenntnis nicht begründet wird.
1.5 Für den Inhalt vorrangiger, individueller Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
2 Lieferzeit und Lieferverzug
2.1 Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
2.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn ihm erkennbar wird, dass die vereinbarte Lieferzeit voraussichtlich nicht eingehalten werden kann.
2.3 Ist der Lieferant in Verzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.
3 Lieferung, Verpackung, Dokumente, Gefahrübergang
3.1 Die Lieferung erfolgt an den in der Bestellung angegeben Ort, und zwar innerhalb Deutschlands „frei Haus“, ansonsten vollständig verzollt, entsprechend den Incoterms DDP (Fassung der ICC von 2010). Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Wuppertal zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und ein etwaige Nacherfüllung.
3.2 Der Lieferant unternimmt es, die für den Export und Import der Ware erforderlichen Genehmigungen zu erlangen.
3.3 Für den Fall, dass der Lieferant Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, verpflichtet er sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuelle erforderliche Bestätigungen beizubringen.
3.4 Verpackungskosten trägt der Lieferant, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Der Lieferant hat die Anforderungen der jeweils gültigen Verpackungsverordnung einzuhalten. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.
3.5 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer anzugeben.
3.6 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei jeder Versendungsart erst mit Beendigung der Entladung am Bestimmungsort auf uns über.
4 Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Die in der Bestellung angegebenen Preise sind bindend. Sie enthalten alle Steuern (mit Ausnahme von Umsatzsteuer), Beiträge, Versicherungen und alle dem Lieferanten entstehenden Kosten der Ausführung der Bestellung bis einschließlich Lieferung der Ware zum Bestimmungsortort, alle Verpackung und notwendigen Dokumente.
4.2 Die Rechnung des Lieferanten muss die Nummer und das Datum unserer Bestellung angeben.
4.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
5 Gewährleistung, Mängelansprüche, Verjährung
5.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängel der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
5.2 Der Lieferant verschafft uns die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln. Der Lieferant übernimmt die Garantie dafür, dass die Ware für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch uneingeschränkt geeignet ist und die vereinbarten Leistungswerte erreicht. Alle Darstellungen oder Garantien in Katalogen, Broschüren, Verkaufsunterlagen oder im Qualitätssicherungssystem des Lieferanten sind für diesen bindend. Von dem Lieferanten angegebene technische Spezifikationen gelten uns gegenüber als Garantien.
5.3 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen oder -spezifikationen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahmen unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AGBs in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibungen oder -spezifikationen von uns, vom Lieferanten oder von unserem Abnehmer stammen.
5.4 Der Lieferant verpflichtet sich zu einer Warenausgangskontrolle, in deren Rahmen der Lieferant zu prüfen hat, ob die von ihm an uns zu liefernde Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln ist und den vereinbarten Eigenschaften und Normen sowie Produktbeschreibungen und -spezifikationen entspricht.
5.5 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unserer Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die entweder bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zutage treten (z.B. Transportbeschädigungen) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Bei der Frage, welche Maßnahmen uns zumutbar sind, ist der für eine Überprüfung erforderliche Kosten- und Zeitaufwand, die uns zur Verfügung stehenden technischen Prüfungsmöglichkeiten und das Erfordernis eigener technischer Kenntnisse für die Durchführung der Untersuchung angemessen zu berücksichtigten. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.
5.6 Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut und an eine andere Stelle angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
5.7 Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen uns Mängelrechte uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
5.8 Unsere gesetzlichen Regressansprüche gem. §§ 445a, 445b und § 478 BGB stehen uns uneingeschränkt zu.
5.9 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Sachmängel drei Jahre ab Gefahrübergang bzw. – soweit eine Abnahme vereinbart wurde – ab Abnahme.
6 Schutzrechte
6.1 Der Lieferanten garantiert, dass durch die Änderung und Benutzung der Ware Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
6.2 Werden wir von einem Dritten insoweit in Anspruch genommen, ist in der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von solchen Ansprüchen freizustellen. Diese Freistellungsverpflichtung des Lieferanten bezieht sich auch Aufwendungen, die uns aus und im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, soweit der Lieferant nicht nachweist, dass er die der Schutzrechtsverletzung zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
7 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
7.1 Für diese die AEBs und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten, einschließlich ihres Zustandekommens und ihrer Auslegung, gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen UN-Kaufrechts (CISG).
7.2 Ausschließlicher – auch internationaler- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis besteht an unserem Geschäftsitz in Wuppertal. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben.
8 Vertragssprache
Soweit dem Lieferanten eine englische Übersetzung dieser AEBs übergeben wurde, gilt bei Abweichungen ausschließlich die deutsche Fassung.